§ 58a – Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und normal normal die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. normal normal normal arabic (2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder normal normal des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder normal normal des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. normal normal normal arabic (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zuwendenden Körperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder normal normal die zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann Mittel an eine andere Körperschaft geben, wenn sie annimmt, dass diese ebenfalls steuerbegünstigt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
- Diese Annahme ist nur gültig, wenn die gebende Körperschaft einen Nachweis über die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft hat, der nicht älter als fünf Jahre ist.
- Der Nachweis kann durch verschiedene Bescheide erfolgen, wie z.B. den Körperschaftsteuerbescheid oder einen Freistellungsbescheid.
- Wenn die gebende Körperschaft von der Unrichtigkeit eines Bescheids weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, gilt die Annahme nicht.
- Die Annahme ist ebenfalls ungültig, wenn die gebende Körperschaft die Mittel für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.